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Hier haben wir für Sie Informationen und Neuigkeiten zum Thema Steuern zusammengestellt, die Sie kostenlos downloaden können.
Einige sind eher theoretischer Natur, andere ganz praktische Hinweise und eine Auswahl unserer kanzleieigenen Merkblätter.

Unsere Mandanten erhalten von uns regelmäßig eine Zusammenfassung wichtiger Nachrichten und Entscheidungen aus den Gebieten Steuern/Recht/Wirtschaft.

FAQs SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Außerdem erstellen wir fortlaufend Merkblätter und Vorlagen zu wichtigen Themen. Das ist mehr als eine Gedächtnisstütze. Sie verhelfen zu gestraffter Übersicht und sind schnell zur Hand bei Beurteilungen und Entscheidungen.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden
Stundennachweis als XLSX - Vorlage

Wir möchten Sie dahingehend informieren, dass aufgrund der Grundsteuer-Reform alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz im Jahr 2022 zu einer sogenannten Feststellungserklärung aufgefordert werden. Diese Erklärung muss auf elektronischem Wege bis voraussichtlich 31.10.2022 erfolgen.
Handlungsbedarf besteht aber bereits jetzt, gilt es doch die entsprechenden Informationen zum Grundbesitz zeitnah zusammen zu stellen.

Grundsteuerreform: Um was geht es?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bemessungsgrundlage 2018 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung von Grundbesitz, die auf Werten aus den 1930er Jahren (bzw. in den alten Bundesländern auf Werten aus den 1960er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen.

Mit dem Grundsteuerreformgesetz aus 2019 möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückswert neu festgestellt werden. Entsprechende Schreiben bezüglich der nötigen Informationen zum Grundstück wie das Aktenzeichen, Gemarkung, Grundbuchblatt, Angaben zum Flurstück, Grundstücksfläche und Bodenrichtwert, haben die Finanzämter bereits verschickt.
Ab dem Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Ihnen wurde bereits mit dem Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2022 mitgeteilt, dass Sie eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abgeben müssen.
Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten.
Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück gelegen ist.

Wie können wir Sie unterstützen?
Gerne erstellen wir für Ihr(e) Grundstück(e) die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung an das zuständige Finanzamt, unter Beachtung der Fristen.

Erfassungsbogen

DATEV-Unternehmen online erleichtert und synchronisiert die Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant. Alle Anwendungen werden über das Internet genutzt. Das Demo zeigt, wie es verwendet wird. Wir arbeiten bei einem wachsenden Anteil unserer Buchhaltungen mit diesem System. Dabei sichert DATEV mIDentity den Zugriff auf das Programm ab. Mit Unternehmen online werden Daten und Belege elektronisch ausgetauscht, vor- und nachbereitende Tätigkeiten optimiert.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Video

Wir fragen uns immer wieder, woran man eigentlich einen guten Steuerberater erkennt.

Hier sind einige Erkenntnisse/ Hinweise:

Die Wahl eines Steuerberaters ist immer eine Vertrauenssache. Wenige Menschen erhalten einen so tiefen Einblick in Ihr Leben, deshalb muss die Chemie in jedem Fall stimmen. Weitere Anhaltspunkte finden sich in folgender Liste:

Ein guter Steuerberater:

  • nimmt sich Zeit für Gespräche und stellt viele Fragen, um Ihr Unternehmen und Ihre Anliegen genau zu verstehen.
  • hat ein klares Profil, Branchen-Know-how und verweist auf kompetente Kollegen in Bereichen, bei denen er keine Expertise hat.
  • fragt nach Ihren individuellen Bedürfnissen und unterbreitet Ihnen ein Angebot, das genau auf diese Bedürfnisse zugeschnitten ist.
  • unterbreitet Mandanten schriftliche Angebote mit klar kalkulierten Preisen und stellt Rechnungen, die diesen Angeboten auch entsprechen. Auf Preiserhöhungen weist er im Vorfeld hin.
  • erklärt eindeutig und transparent, wie viel Leistungen kosten und unter welchen Bedingungen man diese Belastungen reduzieren kann.
  • bietet an, dass der Mandant die Buchhaltung selbst übernehmen kann, weist auf Probleme und Chancen hin und gibt bei der eigenen Abwicklung der Buchhaltung Unterstützung.
  • bespricht mit dem Mandanten die individuellen Zahlen/Auswertungen, weist ihn auf Probleme/Fehler, ungenutzte Chancen und Ausgestaltungsmöglichkeiten hin.
  • gibt proaktiv Hinweise auf Fördermittel/Investitionsmöglichkeiten.
  • vermittelt auf Wunsch Kontakte zu Banken/Investoren.
  • informiert regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht und weist auf Auswirkungen für den Mandanten hin.
  • bearbeitet Ihre Anfragen zügig und gewissenhaft und steht für Gespräche persönlich auch kurzfristig zur Verfügung.
  • verwendet professionelle Software auf dem neusten Stand.

Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die das Fundament des Steuerberaters sind.

Die wichtigsten Steuergesetze:
Informationen zur Reformvorhaben, BMF-Schreiben, etc. beim Bundesfinanzministerium
Abdruck der in Kraft tretenden/getretenen Gesetze im Bundesgesetzblatt

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Berufsordnung (BOStB)
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Der Bundesrat hat der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Fassung des Wachstumschancengesetzes zugestimmt. Seit 01.01.2025 besteht somit grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für bestimmte nationale Umsätze. Unternehmer müssen ab dann in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren.

In unserer global vernetzten und zunehmend digitalisierten Wirtschaft streben auch die Steuerverwaltungen nach Transparenz des gesamten Lieferprozesses und setzen dazu technologische Hilfsmittel ein, die den Umsatzsteuermeldeprozess automatisieren, von der elektronischen Rechnungsstellung bis hin zur digitalen Berichterstattung und elektronischen Buchführung. Dies wird derzeit abgekürzt unter den Begriffen E-Rechnung und E-Reporting geführt. Deutschland bekommt nun ebenfalls die sog. E-Rechnung für B2B-Inlandsumsätze, noch ohne Clearance-Verfahren – also noch ohne Übermittlung einer Rechnung an die Finanzverwaltung und von dieser an den Kunden – aber eben schon seit dem 1. Januar 2025 mit (zuletzt nochmals angepassten) Übergangsregelungen.

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwands für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Zu unterscheiden ist dabei nach Vorgaben für Rechnungsempfänger und für Rechnungsaussteller.

Für den Empfang von Rechnungen gilt:
Ab 01.01.2025 sollten Unternehmen technisch in der Lage sein, Rechnungen in den Formaten XStandard und ZUGFeRD empfangen, verarbeiten und archivieren zu können.

Für die Ausstellung von Rechnungen gilt:
Bis 31.12.2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, hierfür bleibt allerdings (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

Bis 31.12.2027 gelten für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze zwar grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie in den Jahren 2025 und 2026, allerdings nur dann, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (im Jahr 2026 also) von max. 800.000 Euro hat.

PDF-Rechnungen können noch für zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführte Umsätze erstellt werden, sofern das sogenannte „EDI-Verfahren“ genutzt wird. Ab 01.01.2028 sind Papierrechnungen (in den beschriebenen Fällen) dann nicht mehr zulässig.

Die Verpflichtung zur E-Rechnung ab 2025 stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig Chancen zur Optimierung und Digitalisierung ihrer Prozesse. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, um von den Vorteilen der E-Rechnung zu profitieren.

Weitergehende Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie auf datev.de unter E-Rechnung:

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Umsetzung in Ihrem Unternehmen
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